2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beklagten auferlegt. -5- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)