4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Der Vorschuss für die Gerichtskosten wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 6. August 2024 auf Fr. 450.00 festgelegt. Die Gerichtskosten sind nun jedoch auf Fr. 150.00 festzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.