Die Verfügung vom 2. September 2024 wurde dem Beklagten am 5. September 2024 zugestellt. Die ihm darin gesetzte letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses begann folglich am 6. September 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat auch innert dieser letzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde wurde auf die Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).