2. Leistet die Partei der Verfügung der Instruktionsrichterin mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert der ihr gesetzten Frist keine Folge, so hat ihr die Instruktionsrichterin gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert wird, nicht eingetreten wird (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Instruktionsrichterin hat dem Beklagten mit Verfügung vom 2. September 2024 in Anwendung dieser Verfahrensvorschrift eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 6. August 2024 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 450.00 gesetzt.