Vorliegend hatte der Beklagte nur wenige Tage vor der beabsichtigten Zustellung der Verfügung vom 6. August 2024 Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben. Damit hat er mit dem Obergericht des Kantons Aargau ein Prozessverhältnis begründet, weshalb er mit der Zustellung von gerichtlichen Akten rechnen musste. Er war daher gehalten, dafür besorgt zu sein, dass gerichtliche Akten zugestellt werden können, was er vorliegend unterlassen hat. Für die erfolglose Zustellung der Verfügung vom 6. August 2024 hat daher die siebentägige Frist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zu gelten. Diese begann am 8. August 2024 zu laufen und endete am 15. August 2024.