Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Ändert eine Partei während des Verfahrens ihren Wohnort, so hat sie alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass gerichtliche Akten zugestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantos Zürich vom 9. April 2013 LC1300044-O/U E. 2.3; HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 69 zu Art. 138 ZPO).