1. Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, hat gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts hat den Beklagten nach Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 6. August 2024 in Anwendung dieser Vorschrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.00 für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert.