3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin dem Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert wurde, nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 5. September 2024 zugestellt. -3- 3.3. Der Beklagte hat auch nach Zustellung dieser Verfügung den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt. Das Obergericht zieht in Erwägung: