3. 3.1. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte den Beklagten mit Verfügung vom 6. August 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde dem Obergericht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" am 26. August 2024 von der Post retourniert.