3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen." 1.2. Der begründete Entscheid wurde dem Beklagten am 3. Juli 2024 zugestellt. 2. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 2. August 2024 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.