2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte dem Kläger direkt Fr. 6'000.00 zu ersetzen hat (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'525.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)