2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger direkt Fr. 4'000.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'700.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. - 18 -