Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Zivilgerichts, vom 16. Juli 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2023) für den Betrag von Fr. 1'300'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 19. September 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt.