Die dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegende obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ebenfalls mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger diesen Betrag direkt zu ersetzen hat. Überdies hat der Beklagte dem Kläger auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 3'525.00 festgesetzt wird (Grundentschädigung Fr. 5'274.00 [vgl. oben]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2