In erster Instanz ist die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) dem Beklagten aufzuerlegen. Sie wird mit dem vom Kläger in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger direkt Fr. 4'000.00 zu bezahlen hat (vgl. Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Überdies hat der Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 4'700.00 zu bezahlen (Grundentschädigung Fr. 5'274.00 [Fr. 52'740.00 {Fr. 20'240.00 + 2.5 % des Streitwerts von 1.3 Mio. Franken; vgl. § 3 Abs. 1 lit.