3.8. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für 1.3 Mio. Franken nebst Zins zu 5% seit 19. September 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im erstinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). - 17 -