Die Parteien haben in Ziff. 2.1.1 des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 zur Begleichung der Gesamtforderung von 1.575 Mio. Franken mehrere Teilzahlungen vereinbart, wobei die letzte Teilzahlung in der Höhe von Fr. 1.45 Mio. Franken vereinbarungsgemäss bis spätestens 18. September 2023 zu leisten gewesen wäre. Für die ausstehenden 1.3 Mio. Franken befindet sich der Beklagte somit seit 19. September 2023 in Verzug, weshalb auch für die vom Kläger geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % ab eben diesem Datum provisorische Rechtsöffnung zu gewähren ist.