3.7. Für Verzugszins wird auch dann Rechtsöffnung erteilt, wenn kein Verzugszins in der Schuldanerkennung ausgewiesen ist, sofern der Zinsfuss ausgewiesen ist oder sich aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs aus der beigelegten Mahnung (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR) oder einem Verfalltag (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR) bestimmen lässt. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich aus dem Rechtsöffnungstitel oder einer anderen Urkunde, auf die sich dieser klarerweise bezieht, ein genau bestimmter Termin ergibt, bis zu welchem die Forderung zu tilgen gewesen wäre (STAEHE- LIN, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG).