3.6. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bis zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens von der mit provisorischem Rechtsöffnungstitel (Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023) ausgewiesenen Forderung in der Höhe von 1.575 Mio. Franken bereits Fr. 275'000.00 bezahlt hat. Nachdem der Beklagte gemäss hiervor Gesagtem keine Einwendungen vorzubringen vermag, welche die Schuldanerkennung entkräften, ist für den restlichen Betrag von 1.3 Mio. Franken die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.