__ AG näher abzuklären und er bei gehöriger Sorgfalt zumindest dazu angehalten gewesen wäre, entsprechende Fragen zu stellen (vgl. E. 3.5.1.3 hiervor). Soweit der Beklagte geltend macht, es erschliesse sich ihm nicht, auf welchen Parametern sich der Verkaufspreis von 1.5 Mio. Franken ergebe, hat er sich nach Treu und Glauben selbst zuzuschreiben, dass er die Frage nach der Begründetheit dieses vereinbarten Kaufpreis nicht bereits beim Abschluss des Vertrages abklärte oder diesbezüglich zumindest Fragen stellte. Ohnehin obliegt es im vorliegenden Rechts- - 16 -