Dass der Wert des Unternehmens bzw. deren Aktiven oder Verbindlichkeiten mit der Wertberechnung des Klägers allenfalls falsch eingeschätzt wurden, vermag allein keinen Grundlagenirrtum zu begründen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Dazu kommt, dass es dem Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ohnehin möglich gewesen wäre, die finanzielle Situation der C._____ AG näher abzuklären und er bei gehöriger Sorgfalt zumindest dazu angehalten gewesen wäre, entsprechende Fragen zu stellen (vgl. E. 3.5.1.3 hiervor).