3.5.3. Auch ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vermag der Beklagte nicht glaubhaft darzutun. Der Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 basierte gemäss eigenen Ausführungen des Beklagten auf der Wertberechnung des Klägers vom Juli 2023, wobei der Beklagte nicht glaubhaft darlegt, dass die darin erwähnten Berechnungsparameter (insbesondere auch der aufgrund Kaufangeboten angenommene hohe Verkaufspreis der Liegenschaft) auf unrichtigen Tatsachen beruhen würden (vgl. E. 3.5.1.1 hiervor).