Da mangels entsprechendem Vorbringen des beweisbelastenden Beklagten von keinen solchen Nachfragen auszugehen ist, fällt auch eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Aufklärungspflicht und somit eine verpönte absichtliche Täuschung des Klägers mittels Verschweigen von Tatsachen ausser Betracht. Insgesamt vermag der Beklagte nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern der Kläger anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags vom 14. August 2023 mittels aktiver Täuschung oder einem verpönten Verschweigen von Tatsachen, mithin durch absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 1 OR, bei ihm einen Irrtum hervorgerufen haben soll.