__ AG war sowie spätestens seit Ende Februar 2023 auch Zugriff auf die vorhandenen Buchhaltungsbelege hatte, davon auszugehen, dass der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit die (von ihm geltend gemachte) konkrete finanzielle Situation der C._____ AG hätte erkennen können oder diesbezüglich zumindest weitere Fragen hätte stellen müssen (vgl. E. 3.5.1.3 hiervor). Da mangels entsprechendem Vorbringen des beweisbelastenden Beklagten von keinen solchen Nachfragen auszugehen ist, fällt auch eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Aufklärungspflicht und somit eine verpönte absichtliche Täuschung des Klägers mittels Verschweigen von Tatsachen ausser Betracht.