Zum anderen ist in Anbetracht des Umstands, dass einem Kauf eines nicht börsenkotierten Unternehmens stets ein gewisses Risiko zukommt und der Beklagte seit Dezember 2022 einziger Verwaltungsrat der C._____ AG war sowie spätestens seit Ende Februar 2023 auch Zugriff auf die vorhandenen Buchhaltungsbelege hatte, davon auszugehen, dass der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit die (von ihm geltend gemachte) konkrete finanzielle Situation der C._____ AG hätte erkennen können oder diesbezüglich zumindest weitere Fragen hätte stellen müssen (vgl. E. 3.5.1.3 hiervor).