Beklagten nicht vereinbart. Eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen resultierende Aufklärungspflicht des Klägers vermag der Beklagte sodann nicht glaubhaft darzutun. So ist zum einen ausgewiesen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss des Aktienkaufvertrags im August 2023 entgegen seinen Ausführungen über den Erwerb der Aktien der C._____ AG durch den Kläger im Dezember 2022 informiert war (vgl. E. 3.5.1.3 hiervor). Zum anderen ist in Anbetracht des Umstands, dass einem Kauf eines nicht börsenkotierten Unternehmens stets ein gewisses Risiko zukommt und der Beklagte seit Dezember 2022 einziger Verwaltungsrat der C.___