Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade bei einem Unternehmenskauf ohnehin keinen "richtigen" Kaufpreis gibt. Der Preis basiert immer auf Verhandlungen und den Einschätzungen der Zukunftsaussichten durch die Parteien. Hier haben sich die Parteien auf keine eindeutige Berechnungsweise des Werts der C._____ AG geeinigt und eine solche auch nicht im Vertrag festgeschrieben, weshalb es ohnehin nicht möglich erscheint, den Kaufpreis der C._____ AG nach objektiven Gesichtspunkten zu eruieren. Solche Gesichtspunkte bringt der Beklagten sodann auch keine vor.