3.5.2. Nach hiervor Gesagtem vermag der Beklagte nicht glaubhaft darzutun, dass ihm im Zeitpunkt des Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 durch den Kläger aktiv falsche Tatsachen im Sinne einer absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR vorgespiegelt worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger mit seiner Wertberechnung vom 4. Juli 2023 falsche Behauptungen aufgestellt haben soll, nachdem der Beklagte die in dieser Wertberechnung aufgeführten einzelnen Positionen nicht substantiiert bestreitet (vgl. E. 3.5.1.1 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade bei einem Unternehmenskauf ohnehin keinen "richtigen" Kaufpreis gibt.