Vor diesem Hintergrund hätte vom Beklagten erwartet werden dürfen, dass er sich noch vor Abschluss des Kaufvertrags vom 14. August 2023 näher über die finanzielle Situation des C._____ AG informiert oder diesbezüglich zumindest beim Kläger, beim ehemaligen Eigentümer der Aktien oder auch bei den zuständigen Treuhandunternehmen Fragen gestellt hätte. Der Beklagte bringt indessen nicht vor, solche Abklärungen bzw. irgendwelche Nachfragen getätigt zu haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Konkurs der F._____ AG, welche bei keiner der ins Recht gelegten Aktienkaufverträge Vertragspartei war, Einfluss auf den Wert der C._____ AG haben könnte.