über die Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem vormaligen Eigentümer der Aktien der C._____ AG informiert war. So wurde der Beklagte mit (unter anderem an ihn adressierter) E-Mail von Rechtsanwalt D._____ spätestens im Dezember 2022 über die Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem damaligen Aktieneigentümer informiert und mit entsprechendem Vertragsentwurf, der auch den damaligen Kaufpreis sämtlicher Aktien der C._____ AG im Betrag von Fr. 50'000.00 enthielt, bedient (Beilage 9 zur Stellungnahme des Klägers vom 10. April 2024). In diesem dem Beklagten bereits im Dezember 2022 zugestellten Vertragsentwurf war sodann in Ziff.