__ und G._____ (Beilage 9 zur Stellungnahme des Beklagten vom 31. Mai 2024) ist sodann zu entnehmen, dass der Beklagte spätestens ab Ende Februar 2023 auf die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG Zugriff hatte. So hielt Rechtsanwalt G._____ in einer auch an den Beklagten adressierten E-Mail vom 23. Februar 2023 fest, dass er die fraglichen Unterlagen habe auftreiben können. Zudem fragte Rechtsanwalt G._____ in derselben E-Mail nach, wohin er diese Unterlagen versenden solle (Beilage 9 zur Stellungnahme des Beklagten vom 31. Mai 2024).