Nach in E. 3.5.1.1 Gesagtem ist bezüglich der Beurteilung des geltend gemachten Willensmangels der Wissenstand des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 relevant und nicht dessen Wissenstand anlässlich des ersten Kaufvertrags vom 18. Dezember 2022, was der Beklagte im Übrigen selbst vorbringt (Beschwerdeantwort Rz. 21). Seit Dezember 2022 ist der Beklagte alleiniger Verwaltungsrat der C._____ AG (Beilage 7 zur Stellungnahme des Klägers vom 10. April 2024). Der vom Beklagten selbst eingereichten E-Mail-Korrespon- denz zwischen ihm und den Anwälten D._____ und G.__