aufgeführten einzelnen Belastungen entspricht dabei in etwa dem Wert, welcher in der von der E._____ AG erstellten Bilanz 2022 – deren Korrektheit vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird – ausgewiesen ist (Beilage 7 zur Stellungnahme des Beklagten vom 22. März 2024). Gestützt auf "Kaufangeboten" wird in der Wertberechnung des Klägers sodann von einem möglichen Verkaufspreis der Liegenschaft von 34.5 Mio. Franken ausgegangen. Dieser (mögliche) Verkaufspreis erweist sich zwar um einiges höher als der Liegenschaftswert gemäss der von der E._____ AG erstellten Bilanz 2022 (rund 28 Mio. Franken).