3.5.1.2. Der Beklagte macht weiter geltend, es erschliesse sich nicht und sei fraglich, auf welchen Parametern und Gegebenheiten die vom Kläger erstellte und dem Beklagten mit E-Mail vom 4. Juli 2023 zugestellte Wertberechnung der C._____ AG, basiere. Der Kläger bringe keine Urkunden vor, welche den vereinbarten Kaufpreis der Aktien von 1.5 Mio. Franken ergeben könnten (act. 4; Beschwerdeantwort Rz. 33).