__ AG und somit zum Abschluss eines weiteren Aktienkaufvertrags verpflichtet wurde. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der erste Kaufvertrag vom 18. Dezember 2022 auf die Frage, ob sich der Beklagte beim Abschluss des zweiten Vertrags vom 14. August 2023 in einem Irrtum befunden haben soll, Einfluss haben könnte.