In diesem Sinne wurde im zweiten Vertrag vom 14. August 2023 auf dessen Seite 6 auch festgehalten, dass dieser Vertrag die erste Vereinbarung vom 16. (recte: 18.) Dezember 2022 "ersetzt bzw. ergänzt". Dass der zweite Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 auf den ersten Kaufvertrag vom 18. Dezember 2022 Bezug nimmt, ändert aber nichts daran, dass der Beklagte mit dem ersten Vertrag nicht zur Übernahme von weiteren bzw. den restlichen 50 % der Aktien der C._____ AG und somit zum Abschluss eines weiteren Aktienkaufvertrags verpflichtet wurde.