14; Beschwerdeantwort Rz. 33). In Ziff. 2.1.1 des Vertrags vom 14. August 2023 wird indessen festgehalten, dass der Beklagte am 19. Dezember 2023 (recte: 2022) bereits Fr. 75'000.00 von diesem Kaufpreis bezahlt hat. Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um die Begleichung des im ersten Kaufvertrags vom 18. Dezember 2022 vereinbarten Kaufpreises für die ersten 50 % der Aktien der C._____ AG handelt (vgl. so im Ergebnis auch der Beklagte in Beschwerdeantwort Rz. 33). In diesem Sinne wurde im zweiten Vertrag vom 14. August 2023 auf dessen Seite 6 auch festgehalten, dass dieser Vertrag die erste Vereinbarung vom 16. (recte: 18.) Dezember 2022 "ersetzt bzw. ergänzt".