(die ersten) 50 % der Aktien der C._____ AG verkauft wurden, ist keinerlei Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der restlichen 50 % der Aktien zu entnehmen. Inwiefern der Abschluss des ersten Kaufvertrags den Beklagten verpflichtet hätte, rund acht Monate später einen zweiten Kaufvertrag über die restlichen Aktien abzuschliessen, ist nicht ersichtlich. Zwar gilt der im zweiten Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 aufgeführte Kaufpreis von 1.575 Mio. Franken – entgegen dem Vertragswortlaut – unbestrittenermassen für 100 % der Aktien der C._____ AG (Beschwerde Rz. 14; Beschwerdeantwort Rz. 33).