Er hat daher das Risiko zu tragen, dass der Wert des Unternehmens nicht seinen Vorstellungen entspricht. Von diesem Grundsatz ausgenommen ist, wenn die Wertvorstellung des Irrenden aufgrund unrichtiger, nicht der betroffenen Partei zurechenbarer Unterlagen gebildet wurde; hat der Käufer bei der Unternehmensbewertung also auf die Bilanz des zu kaufenden Unternehmens abgestellt und waren in dieser – etwa zufolge einer Verletzung von Buchführungs- und Rechnungsvorschriften – einzelne Positionen über- oder unterbewertet, so kann er sich unter den gegebenen Voraussetzungen dennoch vom Vertrag lösen (CA- THOMAS/VON DER CRONE, Der Irrtum über den Wert des Vertragsgegen-