Ist ein Wertirrtum hingegen darauf zurückzuführen, dass der Wert von Aktiven oder Verbindlichkeiten falsch eingeschätzt wurde, ist der Irrende grundsätzlich nicht zur Vertragsanfechtung berechtigt. Der Käufer entschliesst sich nämlich vielfach gerade deshalb zum Erwerb des Unternehmens, weil er annimmt, dass dieses bilanziell unterbewertet ist. Er hat daher das Risiko zu tragen, dass der Wert des Unternehmens nicht seinen Vorstellungen entspricht.