Nach der Rechtsprechung kann der Irrtum von Käufern gesellschaftlicher Beteiligungen über die finanzielle Lage der Gesellschaft wesentlich sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2022 vom 19. April 2022 E. 2.2). Ein Irrtum über die Aktiven oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens kann aber grundsätzlich nur dann einen Grundlagenirrtum begründen, wenn sich die Fehlvorstellung des Irrenden auf den Bestand bzw. die Existenz des Aktivums bzw. der Verbindlichkeit bezieht. Ist ein Wertirrtum hingegen darauf zurückzuführen, dass der Wert von Aktiven oder Verbindlichkeiten falsch eingeschätzt wurde, ist der Irrende grundsätzlich nicht zur Vertragsanfechtung berechtigt.