Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beklagte glaubhaft vorzubringen vermag, beim Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 einem durch absichtliche Täuschung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 OR erzeugten Irrtum oder einem Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen gewesen zu sein.