Entgegen der Vorinstanz bringt er nicht vor, dass der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung aus dem Kaufvertrag (Übergabe der Aktien der C._____ AG) nicht gehörig erfüllt habe. Folglich findet die Basler Rechtsöffnungspraxis hier keine Anwendung, weshalb der vom Kläger ins Recht gelegte Rechtsöffnungstitel nur entkräftet werden kann, wenn der Beklagte seine Einwendung glaubhaft vorzubringen vermag, wozu das reine Behaupten eben dieser nicht genügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beklagte glaubhaft vorzubringen vermag, beim Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 einem durch absichtliche Täuschung i.S.v.