2024 Rzn. 16 ff.), im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft vorgebracht hat. 3.3. Der Beklagte beruft sich hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Unverbindlichkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 auf einen Irrtum und somit auf einen Willensmangel. Entgegen der Vorinstanz bringt er nicht vor, dass der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung aus dem Kaufvertrag (Übergabe der Aktien der C._____ AG) nicht gehörig erfüllt habe.