3.2. Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 (Gesuchsbeilage 1) um einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten und ausgewiesen (Beschwerdeantwort Rz. 12). Strittig ist einzig, ob der Beklagte seine bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Einwendung, wonach der Aktienkaufvertrag infolge eines Grundlagenirrtums i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sowie eines durch eine absichtliche Täuschung hervorgerufenen Irrtums i.S.v. Art. 28 Abs. 1 OR unverbindlich sei (Stellungnahme des Beklagten vom 22. März -9-