Die Basler Rechtsöffnungspraxis, wonach bei zweiseitigen Verträgen die Rechtsöffnung trotz Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu verweigern ist, wenn der Schuldner die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung behauptet, diese Behauptung nicht offensichtlich haltlos ist, der Gläubiger eine solche Behauptung nicht sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann und der Schuldner gemäss Vertrag nicht vorleisten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_465/2014 vom 20. August 2024 E. 7.2.1.2 und 5A_367/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.1 und 3.3), gilt nur für die Bestreitung der ordnungsgemässen erfüllten Gegenleistung. Andere