Bezeichnenderweise erkläre der Kläger auch nicht, wie er zwischen dem 18. Dezember 2022 und dem 14. August 2023, mithin innerhalb von knapp acht Monaten, eine Wertsteigerung des Aktienpakets um 1.5 Mio. Franken erzielt haben wolle. Der Beklagte sei sehr wohl einem Irrtum über den tatsächlichen Wert der Aktien unterlegen (Beschwerdeantwort Rzn. 33 ff.).