Der Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt vollständig über die finanzielle Situation der C._____ AG im Klaren gewesen. Es sei fraglich und erschliesse sich dem Beklagten nicht, auf welchen Parametern und Gegebenheiten sich der Aktienwert auf 1.5 Mio. Franken beziffern lasse. Der Kläger bringe auch keine Urkunden vor, aus denen sich ein solcher Aktienwert ergeben könnte. Bezeichnenderweise erkläre der Kläger auch nicht, wie er zwischen dem 18. Dezember 2022 und dem 14. August 2023, mithin innerhalb von knapp acht Monaten, eine Wertsteigerung des Aktienpakets um 1.5 Mio. Franken erzielt haben wolle.