Der E-Mail-Korrespondenz vom 10. bis 24. Februar 2023 zwischen dem Beklagten, den Rechtsanwälten G._____ und D._____ sowie der vormaligen Treuhänderin sei zu entnehmen, dass Rechtsanwalt G._____ erst Ende Februar 2023 mitgeteilt habe, dass er die notwendigen Informationen zur Erstellung der Jahresrechnung versenden könne. Die Belege für das Jahr 2022 – welche für sich allein ohnehin kein zureichendes Bild abgeben würden – seien zur Erstellung der Jahresrechnung in der Folge an die E._____ AG übergeben worden. Der Jahresabschluss 2022 der E.___