Dies bestätige eine E-Mail des Klägers an den Beklagten vom 4. Juli 2023. Die Wertberechnung des Klägers sei somit nach dem Konkurs der F._____ AG erfolgt. Es sei daher fraglich, wie der Aktienwert innert weniger Monate im Sinne des Kaufpreises habe steigen können (Beschwerdeantwort Rzn. 20 ff.). -7-